EU - Führerscheinklassen

Das sind die aktuellen Führerscheinklassen Stand 01.01.2020:

 

Klasse A, Klasse A1, Klasse A2, Klasse B, Klasse BE, Klasse B96, Klasse B196, Klasse C1, Klasse C1E, Klasse C, Klasse CE, Klasse D1, Klasse D1E, Klasse D, Klasse DE, Klasse AM, Klasse L, Klasse T

 

Neu erteilte Führerscheinklassen gelten nur noch für einen Zeitraum von 15 Jahren.

Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, das nach Ablauf dieser Zeit neu beantragt werden muss - ohne ärztliche oder sonstige Untersuchung, aber mit neuem Foto.

 

Die Fahrerlaubnisse L,T, AM, A1, A2, A, B, BE und B196 bleiben unbefristet gültig. Für die Klassen C und D gelten die Befristungen wie bisher, je 5 Jahre mit Verlängerung nach ärztlichen Nachweisen für die Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE sowie ab dem 45. Lebensjahr je 5 Jahre für die Klassen C1, C1E.

Altinhaber müssen ihre Führerscheine bis spätestens zum 18.01.2033 umtauschen.

 

Zur Verdeutlichung haben wir die „neuen Führerscheinklassen“ nochmals aufgeteilt und wiedergegeben, welche Fahrzeuge damit gefahren werden dürfen:

  • Klasse A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.'' Direkteinstieg mit 24 Jahren möglich.
  • Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 KW. Der Aufstieg in die höhere Klasse A ist möglich nach 2 Jahren Vorbesitz, allein durch eine praktische Prüfung.
  • Klasse A1: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 KW. Keine Geschwindigkeitsbegrenzung mit 16 und 17 Jahren. Der Aufstieg in die höhere Klasse A2 ist möglich nach 2 Jahren Vorbesitz, allein durch eine praktische Prüfung.
  • Klasse AM: Die bisherigen Klassen M und S (bis 45 km/h) gehen in der neuen Führerscheinklasse AM für Kleinkrafträder auf. Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ ) und Fahrrädern mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschinen oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)
  • Klasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg oder mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zur Höhe des Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern das zulässige Gesamtgewicht die Kombination 3500 kg nicht übersteigt).
    Kombination von PKW mit Anhänger werden nur noch nach der Gesamtmasse der Fahrzeugkombinationen unterschieden.
    Erlaubt sind:
    • mit der Klasse B alle PKW-Kombinationen bis 3,5 Tonnen zG
    • mit der Klasse B + Schlüsselzahl 96 Kombinationen bis 4,25 Tonnen zG (Anhänger bis 3,5 Tonnen)
    • mit der Klasse BE alle B-Fahrzeug-Kombinationen bis 7 Tonnen zG (Anhänger bis 3,5 Tonnen)
    Für Anhänger mit mehr als 3,5 Tonnen zG ist die C1E-Fahrerlaubnis auch beim B-Zugfahrzeug erforderlich.
  • Klasse B96: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und

    einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg überschreitet aber 4250 kg nicht übersteigt.

     

  • Klasse B196 ( Motorräder & Roller bis zu 125 ccm)

  • Klasse B197 ( Automatik-Prüfung ohne Beschränkungen)

 

  • Klasse C: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
  • Klasse C1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz ( auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
  • Klasse D: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg)
  • Klasse D1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
  • Klasse E: Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer Verbindung der zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B mit Klasse fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamt- oder D1: Masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Führerscheinklasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

    Das Mindestalter erhöht sich für die "schweren" Klassen.
    In den Klassen C und CE auf 21 Jahre, außer im Rahmen einer anerkannten Berufsausbildung (BKF), dann ab 18 Jahre.
    In den Klassen D und DE auf 24 Jahre, außer im Rahmen einer anerkannten Berufsausbildung, dann je nach Berufsausausbildung ab 18, 20, 21 oder 23 Jahre.
  • Klasse T: Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
  • Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und , sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs – Zulassungs – Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

 

Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Führerscheinklassen beschränkt werden.

 

Beim Abschleppen eines liegengebliebenen Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

Soll jedoch ein PKW von Punkt A nach Punkt B geschleppt werden, ohne dass ein Notfall vorliegt, ist nach den alten Führerscheinklassen die Klasse II erforderlich, da es sich dabei um ein mehr als 3-achsiges Gespann handelt. Nach den neuen Führerscheinklassen wird die Klasse BE benötigt, da das zulässige Gesamtgewicht des "Anhängers" bzw. des abgeschleppten Fahrzeugs 750kg überschreitet.

 

Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Führerscheinklasse geführt werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

 

Außerdem berechtigen

 

  • Fahrerlaubnisse der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A2, A1 und AM.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
  • Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM und L.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE sowie C1E, sofern der Inh. zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1E, BE, sowie C1E, sofern der Inh. zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM und L.
  • Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen.

 

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:

 

  • Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende.
  • Landschaftspflege, Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes.
  • Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten.
  • Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetrieblich Maschinenverwendung.
  • Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.
  • Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.

 

 

 

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